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Erbschaftsimmobilie

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BBI Immobilien KG - Ihr vertrauensvoller Experte für Erbschaftsimmobilien

Modellhaus in einr Hand

Wenn ein Erbe Sie plötzlich zum Immobilieneigentümer macht, kommen mit dem neuen Wohneigentum auch ungeklärte Fragen auf. Was sind Ihre Rechte und Pflichten als Erbe? Sind Sie alleiniger Erbe oder Teil einer Erbengemeinschaft? Wie sollen Sie zukünftig mit der Immobilie verfahren? 

Obwohl mit der geerbten Immobilie theoretisch ein finanzieller Gewinn einhergeht, überwiegt zunächst die Trauer um einen geliebten Menschen. Die offenen Fragen und den bürokratischen Aufwand müssen Sie dabei nicht alleine bewältigen. Als Ihr vertrauensvoller Experte steht Ihnen BBI Immobilien in dieser Zeit beratend zur Seite und zeigt Ihnen, welche Möglichkeiten eine geerbte Immobilie bietet. Ob verkaufen, vermieten oder selbst nutzen - gemeinsam holen wir das Beste aus Ihrer Erbschaftsimmobilie heraus und sorgen dafür, dass Sie mit dem erzielten Ergebnis zufrieden sind.

Immobilie geerbt - was ist jetzt zu tun?

Bei der Erbschaft einer Wohnung oder eines Hauses gelten neben steuerlichen Regeln weitere Besonderheiten, auf die Sie als Erbe achten müssen. Wir klären für Sie die drei wichtigsten Punkte:

1. Erbrecht - wer gilt als Eigentümer der Immobilie?

Sofern im Erbvertrag oder Testament nicht eindeutig geregelt, bestimmt die gesetzliche Erbfolge den rechtskräftigen Erben und somit Eigentümer der Erbschaftsimmobilie. Nach dem eingetragenen Lebenspartner oder Ehegatten geht der Erbteil, einschließlich möglicher Schulden, an die Erben folgender Ordnungen:

  • Erben 1. Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers
  • Erben 2. Ordnung: Eltern des Verstorbenen sowie deren Kinder und Kindeskinder wie Geschwister, Neffen und Nichten
  • Erben 3. Ordnung: Großeltern des Verstorbenen sowie deren Kinder und Kindeskinder wie Onkel, Tante, Cousin und Cousine
  • Erben 4. Ordnung: Urgroßeltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge
  • Erben 5. Ordnung und ferner: entfernte Verwandte sowie deren Abkömmlinge

2 . Erbschein und Grundbucheintrag - Nutzen und Beantragung

Sofern lediglich ein handschriftliches oder gar kein Testament vorliegt, müssen Sie für die Änderung des Grundbucheintrags einen Erbschein beim örtlichen Amtsgericht beantragen. Mit der Beantragung erklären Sie sich zur Nachlassübernahme bereit und treten das Erbe offiziell an. Beachten Sie, dass sich die Kosten eines Erbscheins an der Nachlasshöhe orientieren und das zuständige Grundbuchamt entscheidet, welche Dokumente neben dem Testament oder Erbvertrag zur Überschreibung der Erbschaftsimmobilie erforderlich sind. 

3. Erbschaftsimmobilie verkaufen, vermieten oder selbst nutzen?

Wenn Sie eine Immobilie geerbt haben, ist es wichtig, dass Sie sich vor dem Erbantritt exakt über das betreffende Objekt, das vorhandene Vermögen und die bestehenden Schulden aus Immobilienkrediten o. Ä. informieren. Auch eine professionell durchgeführte Wertermittlung Ihrer Erbschaftsimmobilie ist unverzichtbar, um sich über den baulichen Zustand, die weitere Nutzung oder die Festlegung des Verkaufspreises klar zu werden. Es gilt zudem Aspekte wie die finanzielle Liquidität oder die persönliche Bindung zur Erbschaftsimmobilie zu berücksichtigen, um eine gut durchdachte Entscheidung zu treffen.

Vor dem Hintergrund unserer langjährigen Erfahrung in den Bereichen Erbschaftsimmobilien und Immobilienbewertung helfen Ihnen unsere Qualitätsmakler von BBI Immobilien in Hamburg und dem Hamburger Umland bei der Betreuung Ihrer Erbschaftsimmobilie gerne weiter und beraten Sie in einem persönlichen Gespräch umfassend bezüglich Ihrer Möglichkeiten. Zu allen steuerrechtlichen Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater, da wir nicht steuerrechtlich beratend tätig sind.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter info@BBI-Hamburg.de oder telefonisch unter 04106 - 640 43 0.

Die Experten von BBI Immobilien bieten Ihnen als langjähriger und mehrfach ausgezeichneter Immobilienmakler einen echten Mehrwert, der sich für Sie im Verkaufsergebnis bezahlt macht.

Ihr Team von BBI Immobilien aus Quickborn

 

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Die Inhalte sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, stellen aber keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Bei jeglichen Detailfragen kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater bzw. Rechtsanwalt.

Eine Haftung unsererseits wird ausgeschlossen.

 

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