Verkaufen oder vermieten Sie eine Immobilie, sind eine Vielzahl von Unterlagen von Ihnen vorzulegen. Eine davon ist der Energieausweis. Doch was beinhaltet dieser genau? Und wer erstellt einen solchen Ausweis? In diesem Beitrag erhalten Sie Antworten auf Ihre Fragen.
Der Energieausweis wird laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Immobilien vorgeschrieben. Dieses Gesetz beinhaltet Anforderungen an die Energieeffizienz einer Immobilie sowie Vorgaben für die Erstellung von Ausweisen. Ab Ausstellungsdatum hat der Energieausweis eine Gültigkeit von zehn Jahren. Durch ihn wird es möglich, Immobilien miteinander zu vergleichen und Kosten zu kalkulieren. Der Energieausweis kommt nicht nur beim Verkauf oder der Neuvermietung der Immobilie zum Einsatz, sondern zeigt Ihnen und potenziellen Mietern auch, wie hoch der Verbrauch ist. Daraus können Sie als Verkäufer Maßnahmen für die Verbesserung der Energieeffizienz ableiten. Mietinteressenten wird die Entscheidung für oder gegen eine Immobilie erleichtert, da sich mithilfe des Energieausweises besser einschätzen lässt, welche Kosten sie erwarten.
Man unterscheidet zwischen dem Verbrauchs- und dem Bedarfsausweis. Aus dem Verbrauchsausweis gehen die Energieverbrauchswerte der letzten drei Jahre hervor, die sich beispielsweise auf Heizung oder Warmwasser beziehen. Somit gibt er an, wie hoch der Verbrauch der Haus- oder Wohnungsbewohner ist und liefert dementsprechend Anhaltspunkte über zukünftige Kosten. Dem Bedarfsausweis liegt ein technisches Gutachten zugrunde. Hierfür wird der Energiebedarf anhand des Zustands der Wände, Fenster und Anlagentechnik geprüft und nutzerunabhängig berechnet.
Weiterhin gelten seit dem Inkrafttreten des GEG 2020 einige Besonderheiten für Energieausweise für Nichtwohngebäude. Im Falle des Verkaufs, der Neuvermietung oder der Verpachtung der Immobilie besteht eine Aushangpflicht des Energieausweises unter folgenden Voraussetzungen:
Bei Wohn- und Mehrfamilienhäusern mit mindestens fünf Wohneinheiten ist der Verbrauchsausweis zulässig. Voraussetzung ist, dass die Immobilie der Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht. Besitzen Sie ein unsaniertes Haus mit maximal vier Wohneinheiten, benötigen Sie einen Bedarfsausweis.
Auch bei Gewerbeimmobilien wird zwischen der Ausstellung eines Verbrauchs- und eines Bedarfsausweises unterschieden:
Ausnahmen gelten beispielsweise für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, Immobilien, deren Nutzfläche 50 m² nicht übersteigen, Ferienhäuser, die nicht regelmäßig beheizt werden oder auch Immobilien mit besonderer Nutzung (zum Beispiel Werkstattgebäude oder Ställe). Hier ist kein Energieausweis erforderlich.
Auf der ersten Seite steht die Art des Ausweises sowie allgemeine Angaben zum Gebäude wie beispielsweise die Adresse oder Informationen zu den Energieträgern. Die zweite Seite beinhaltet eine Farbskala von Grün bis Rot, anhand derer Sie die Energieeffizienz ablesen. Die Einstufungen A+ bis H zeigen die Energieeffizienzklassen, wobei A+ den sparsamsten Energieverbrauch kennzeichnet und H den höchsten.
Energieausweise dürfen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ausschließlich von Experten erstellt werden, die eine Aus- oder Weiterbildung absolviert haben. Dazu zählen unter anderem Architekten, Ingenieure oder Handwerksmeister. Bei einem geschlossenen Vermarktungsauftrag kümmern wir von BBI Immobilien uns gerne um die Beschaffung des Energieausweises. Dazu setzen wir uns mit Experten aus unserem Partnernetzwerk in Verbindung. Ebenso stehen wir Ihnen bei allen anderen Immobilienanliegen zur Seite und beraten Sie umfassend. Kontaktieren Sie uns gerne.
Stand: September 2021
Disclaimer
Die Inhalte sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, stellen aber keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Bei jeglichen Detailfragen kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater bzw. Rechtsanwalt. Eine Haftung unsererseits wird ausgeschlossen.
BBI Immobilien KG
Harksheider Weg 115
25451 Quickborn
Telefon 04106 / 640 43 0 Fax 04106 / 640 43 10 E-Mail Info@BBI-Hamburg.de