Zahl des Monats: 20 €

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Dieser Beitrag wurde am 11. Dezember 2020 veröffentlicht und könnte veraltete Informationen enthalten.
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Günstiger als ein Personalausweis

Wer eine Immobilie kaufen und mit Hilfe eines Bankkredits finanzieren will, benötigt einen Grundbuchauszug. Die gesetzlich geregelte Gebühr für eine beglaubigte Abschrift beträgt 20 Euro. Ein Schnäppchen also, wenn man bedenkt, dass die Beantragung eines Personalausweises beim Bürgeramt 28,80 Euro kostet (bzw. 22,80 Euro für Personen unter 24 Jahren).

Ein Grundbuchauszug kann beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich oder persönlich beantragt werden, allerdings nur von Personen mit „berechtigtem Interesse“ . Dazu gehören neben dem Eigentümer eines Grundstücks unter anderem Kreditgeber, Gläubiger, Erben, Notare und Kaufinteressenten, die bereits einen Kaufvertragsentwurf vorlegen können. Vor dem Abschluss eines Kaufvertrages ist es für Immobilienkäufer extrem wichtig zu wissen, welche Grundbucheintragungen vorliegen. Zum Beispiel Hypotheken oder das Wohnrecht Dritter. Auch die kreditgebende Bank nimmt den Grundbuchauszug im Rahmen einer Beleihungsprüfung dementsprechend genau unter die Lupe.

Ein einfacher – also nicht beglaubigter – Grundbuchauszug kostet übrigens nur 10 Euro, und für die reine Einsicht ins Grundbuch werden keine Gebühren erhoben. Banken fordern in der Regel aber eine beglaubigte Abschrift. Empfehlenswert ist es auch, den Grundbuchauszug durch einen Notar beantragen zu lassen, wenn der Notar beispielsweise ohnehin schon mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs beauftragt ist. Notare haben die Möglichkeit, Grundbuchauszüge elektronisch anzufordern. Weniger sinnvoll ist es hingegen, den Grundbuchauszug selbst online zu bestellen. Das ist möglich, aber mit Zusatzkosten von ca. 25 Euro verbunden, die von externen Dienstleistern für ihren Service berechnet werden, der lediglich in der Weiterleitung Ihres Antrags an das Grundbuchamt besteht.

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Wir übernehmen keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben.

Foto: © Devanath/Pixabay.com

 

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