Der Grundbuchauszug ist eines der wichtigsten Dokumente von Immobilien. Vor dem Verkauf oder Kauf einer Immobilie lohnt sich sowohl für Verkäufer als auch für Käufer ein Blick hinein. Denn im Grundbuch stehen Einträge, die den Wert einer Immobilie beeinflussen. Neben beispielsweise Wohnrechten, die sich in Abteilung II des Grundbuchs finden, können Grundschulden oder Hypotheken eine Immobilie belasten. Diese werden in Abteilung III des Grundbuchs dokumentiert.
In die Abteilung III des Grundbuches werden die sogenannten Grundpfandrechte eingetragen. Das können beispielsweise Grundschulden sein. Diese entstehen, wenn eine Baufinanzierung aufgenommen und die Immobilie als Sicherheit eingetragen wird. Aber auch Hypotheken oder Rentenschulden finden sich hier, zuzüglich der Vormerkungen, Widersprüche und Veränderungen, die sich auf diese Rechte beziehen.
Für Kaufinteressenten stellt sich die Frage, ob der Kauf einer Immobilie zu Wohnzwecken sinnvoll ist, wenn sie mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet ist. Denn es besteht das Risiko, dass das Haus oder die Wohnung zwangsvollstreckt werden kann, da Grundschuld oder Hypothek grundsätzlich an die Immobilie gebunden sind und nicht an eine Person.
Auch für den Verkäufer sind Belastungen im Grundbuch von Bedeutung. Käufer werden fordern, dass die Eintragungen in Abteilung III vor dem Kauf gestrichen werden. Oder sie werden mit dem Verkäufer eine Regelung über die bestehenden Belastungen treffen wollen. Übernehmen sie die Belastungen, wird der Kaufpreis dementsprechend angepasst werden müssen. Alternativ kann der Verkäufer aber auch mit der betreffenden Bank verhandeln, diese Belastungen auf eine andere Immobilie zu übertragen – wenn ihm eine gehört.
In jedem Fall ist es sinnvoll, dass beide Seiten wissen, was im Grundbuchauszug in allen drei Abteilungen steht. Ein Notar kann hierzu beraten. Liegt ein Grundbuchauszug nicht vor, kümmert sich ein Profimakler um die Besorgung beim Grundbuchamt.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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